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ZPO - Teil 12 - Prüfung der Zulässigkeit der Klage
Kurs: Zivilprozessordnung - 2020/2021 (ZPO - 20/21)
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Universität: Universität Augsburg
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ZPO – Teil 12
Klagebezogene Sachurteilsvoraussetzungen
Zustellbarkeit der Klage
(P) Kläger kann Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln
oEinigkeit, dass Anschrift des Beklagten zwingend in Klage anzugeben ist
(obwohl nicht als „Muss“-Inhalt einer Klageschrift in § 253 II ZPO genannt)
Grund: Zivilprozess als Parteienprozess, in dem Beibringungsgrundsatz gilt
oLösung über öffentliche Zustellung gem. §§ 185 ff. ZPO
BGH: hohe Anforderungen an „Aufenthaltsort unbekannt“ i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO,
d.h. Kläger muss jedes erfolgsversprechende Mittel muss genutzt haben
Arg.: - ultima ratio, da tatsächliche Kenntnisnahme des Beklagten von
öffentlich zugestellter Klage faktisch ausgeschlossen
- nur so gerechte Abwägung zwischen Art. 19 IV GG des Klägers
und Art. 103 I 1 GG des Beklagten
[Anforderungen in ThP § 185 Rn. 7]
Ordnungsgemäße Klageerhebung
oSchmerzensgeldantrag
(P) Klageantrag auf „angemessenes Schmerzensgeld“ bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO?
grds. zulässig (+), da Höhe in billiges Ermessen des Gerichts gestellt, vgl. § 253 II BGB
VSS aber: Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts als Schätzungsgrundlage
[ThP § 253 Rn. 12]
aus Anwaltsperspektive empfiehlt sich zudem die Angabe einer Größenordnung in der
Klagebegründung (Anhaltspunkt für Gericht und Sicherung der Beschwer für Berufung)
(P) Zulässigkeit einer Teilschmerzensgeldklage
grds. unzulässig, da einheitlicher Anspruch, der nicht willkürlich aufteilbar ist
ausnahmsweise zulässig, wenn Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist
[Palandt § 253 Rn. 23]
o(P) Teilklage, mit der mehrere Ansprüche teilweise geltend gemacht werden:
Zulässigkeit (+) trotz fehlender Prozessökonomie
Arg: - Interesse des Klägers wegen Minderung des Kostenrisikos
- Beklagter kann mit negativer FK Entscheidung über Gesamtanspruch herbeiführen
unzulässig bei Missbrauch zur Erschleichung der Zuständigkeit des AG
Bestimmtheit (§ 253 II Nr. 2 ZPO) bei mehreren Ansprüchen / Schadensposten:
-> Angabe der Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf einzelne Ansprüche und
Tilgungsreihenfolge erforderlich [ThP § 253 Rn. 9]
-> ist trotz Unbestimmtheit Urteil ergangen: Gestaltungsklage analog § 767 ZPO
Verjährungshemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB) nur i.H.d. eingeklagten Teilbetrages
Rechtskraft (§ 322 I ZPO) bei Teilklagen: hins. Restteil (-), was bei offener TK unstreitig
und bei verdeckter TK streitig ist [ThP § 322 Rn. 23, 26]
o(P) Saldoklage bei Mietzins (Vermieter berücksichtigt auf Mietkonto Zahlungen und
Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung zuzuordnen)
Unbestimmtheit (-), sondern Klagebegehren ist auch ohne Verrechnungserklärung anhand
gesetzlicher Anrechnungsreihenfolge des § 366 II BGB auszulegen [ThP § 253 Rn. 11]
Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
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