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ZPO - Teil 12 - Prüfung der Zulässigkeit der Klage

Prüfung der Zulässigkeit der Klage
Kurs

Zivilprozessordnung - 2020/2021 (ZPO - 20/21)

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ZPO – Teil 12

Klagebezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 Zustellbarkeit der Klage

(P) Kläger kann Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln

o Einigkeit, dass Anschrift des Beklagten zwingend in Klage anzugeben ist

(obwohl nicht als „Muss“-Inhalt einer Klageschrift in § 253 II ZPO genannt)

Grund: Zivilprozess als Parteienprozess, in dem Beibringungsgrundsatz gilt

o Lösung über öffentliche Zustellung gem. §§ 185 ff. ZPO

BGH: hohe Anforderungen an „Aufenthaltsort unbekannt“ i.S. § 185 Nr. 1 ZPO,

d. Kläger muss jedes erfolgsversprechende Mittel muss genutzt haben

Arg.: - ultima ratio, da tatsächliche Kenntnisnahme des Beklagten von

öffentlich zugestellter Klage faktisch ausgeschlossen

- nur so gerechte Abwägung zwischen Art. 19 IV GG des Klägers

und Art. 103 I 1 GG des Beklagten

[Anforderungen in ThP § 185 Rn. 7]

 Ordnungsgemäße Klageerhebung

o Schmerzensgeldantrag

(P) Klageantrag auf „angemessenes Schmerzensgeld“ bestimmt i.S. § 253 II Nr. 2 ZPO?

 grds. zulässig (+), da Höhe in billiges Ermessen des Gerichts gestellt, vgl. § 253 II BGB

 VSS aber: Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts als Schätzungsgrundlage

[ThP § 253 Rn. 12]

 aus Anwaltsperspektive empfiehlt sich zudem die Angabe einer Größenordnung in der

Klagebegründung (Anhaltspunkt für Gericht und Sicherung der Beschwer für Berufung)

(P) Zulässigkeit einer Teilschmerzensgeldklage

 grds. unzulässig, da einheitlicher Anspruch, der nicht willkürlich aufteilbar ist

 ausnahmsweise zulässig, wenn Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist

[Palandt § 253 Rn. 23]

o (P) Teilklage, mit der mehrere Ansprüche teilweise geltend gemacht werden:

 Zulässigkeit (+) trotz fehlender Prozessökonomie

Arg: - Interesse des Klägers wegen Minderung des Kostenrisikos

- Beklagter kann mit negativer FK Entscheidung über Gesamtanspruch herbeiführen

unzulässig bei Missbrauch zur Erschleichung der Zuständigkeit des AG

 Bestimmtheit (§ 253 II Nr. 2 ZPO) bei mehreren Ansprüchen / Schadensposten:

-> Angabe der Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf einzelne Ansprüche und

Tilgungsreihenfolge erforderlich [ThP § 253 Rn. 9]

-> ist trotz Unbestimmtheit Urteil ergangen: Gestaltungsklage analog § 767 ZPO

 Verjährungshemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB) nur i.H. eingeklagten Teilbetrages

 Rechtskraft (§ 322 I ZPO) bei Teilklagen: hins. Restteil (-), was bei offener TK unstreitig

und bei verdeckter TK streitig ist [ThP § 322 Rn. 23, 26]

o (P) Saldoklage bei Mietzins (Vermieter berücksichtigt auf Mietkonto Zahlungen und

Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung zuzuordnen)

 Unbestimmtheit (-), sondern Klagebegehren ist auch ohne Verrechnungserklärung anhand

gesetzlicher Anrechnungsreihenfolge des § 366 II BGB auszulegen [ThP § 253 Rn. 11]

Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 fehlerhafte bzw. mehrdeutige Parteibezeichnung

 Partei = Person, die erkennbar durch fehlerhafte Parteibezeichnung gemeint werden sollte:

  • falls eindeutig identifizierbare Partei lediglich falsch bezeichnet wurde:

falsch bezeichnete Person = Partei  Rubrumsberichtigung v. A. w. [ThP Vor § 50 Rn. 4]

  • falls irrtümliche Benennung der falschen Partei:

irrtümlich benannte Person = Partei  Klageabweisung als unbegründet [ThP Vor § 50 Rn. 6]

 Parteifähigkeit, § 50 I ZPO

 entgegen Wortlaut des § 736 ZPO („gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil“) genügt

zur ZV in das GbR-Vermögen ein Titel gegen rechtsfähige Außen-GbR [ThP § 737 Rn. 4]

Arg: - § 736 ZPO bezweckt lediglich, dass nicht Gläubiger nur eines Gters in

Gesamthandsvermögen vollstrecken kann -> steht Titel gegen „GbR“ nicht entgegen

  • Titel gegen GbR als Gesamthand = Titel „gegen alle Gesellschafter“
  • Gläubigerschutz: unpraktikabel, alle Gesellschafter einzeln zu verklagen

 Prozessfähigkeit, § 51 I ZPO

 beschränkt Geschäftsfähige (§§ 2, 106 BGB) sind nicht (beschränkt) prozessfähig

Arg: Minderjährigenschutz & Rechtssicherheit (Wirksamkeit von Prozesshandlungen

soll nicht von Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängen)

 Genehmigung der Prozessführung des Minderjährigen seitens des gesetzlichen Vertreters

durch Eintritt in Prozess und rügelose Fortsetzung gem. § 295 ZPO [ThP § 51 Rn. 17]

 Prozessführungsbefugnis

= Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über behauptetes eigenes / fremdes Recht zu führen

o VSS der gewillkürten Prozessstandschaft:

1) Übertragbarkeit des Rechts oder der Ausübung (!) des Rechts [ThP § 51 Rn. 36]

2) Ermächtigung des PS durch Rechtsinhaber gem. § 185 I BGB analog [ThP § 51 Rn. 33]

3) Eigenes schutzwürdiges Interesse des PS an Durchsetzung des Rechts [ThP § 51 Rn. 34]

 Einfluss auf Rechtslage oder wirtschaftliches Interesse

 Interesse muss sich auf Verwirklichung gerade des durchzusetzenden Rechts (!) beziehen

 Kasuistik des BGH in ThP § 51 Rn. 35, 35a

4) Keine Benachteiligung des Beklagten durch Prozessstandschaft [ThP § 51 Rn. 34, 35a]

 erfasst nur Fälle der missbräuchlichen (!) Verlagerung des Kostenrisikos (vgl. § 31 GKG)

-> Substantiierung der konkreten Gefahr seitens Gegner erforderlich

 daher (-), wenn die Mittellosigkeit erst im Laufe des Prozesses aufgrund eines

unvorhersehbaren Ereignisses eintritt [ThP § 51 Rn. 34]

Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

 anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

(P) bei Geltendmachung eines Teils des Klageanspruchs in anhängigem Mahnverfahren?

(+) mit Zustellung des Mahnbescheids gem. § 696 III ZPO (+ zusätzliche VSS) / § 700 II ZPO

 entgegenstehende Rechtskraft, § 322 I ZPO

o objektive Rechtskraft

(P) entfaltet VU gegen den Kläger gem. § 330 ZPO materielle Rechtskraft?

(+), da kein Prozessurteil, sondern Sachurteil besonderer Art [ThP § 322 Rn. 3]

(unerheblich, dass keine Sachprüfung erfolgt, da keine notwendige VSS der Rechtskraft)

(P) entfaltet Teilurteil (i.R. Stufenklage gem. § 254 I ZPO), welches Auskunftsanspruch

zuerkennt, materielle Rechtskraft für Grund des Zahlungsanspruchs?

o Besonderheiten in der Prüfung der negativen Feststellungsklage:

 Feststellungsinteresse i.S. § 256 I ZPO:

(+), wenn sich Gegner eines Anspruchs „berühmt“

(P) Gegner erhebt Leistungswiderklage [ThP § 256 Rn. 19]

-> grds. entfällt FI, sobald Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen

werden kann (weiter, da sie Vollstreckungstitel schafft)

-> FI bleibt bestehen, wenn FK entscheidungsreif, LK aber nicht

 i.R. Zuständigkeit des Gerichts:

 sachliche Zuständigkeit i.R. Wertfestsetzung gem. § 3 ZPO:

kein 20%-Abschlag, sondern voller Wert des geleugneten Anspruchs

 örtliche Zuständigkeit für negative FK auch (also neben §§ 12 ff. ZPO) dort, wo

gedachte umgekehrte Leistungsklage zu erheben wäre („Spiegelbildregel“)

 i.R. Begründetheit der negativen Feststellungsklage:

Umkehr der Parteirollen führt nicht zur Änderung der Darlegungs- und Beweislast

(diese darf nicht davon abhängen, wer zuerst Klage erhoben hat, Art. 19 IV GG)

[ThP § 256 Rn. 21]

 bei Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO):

 Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses (+), wenn Entscheidung des

Rechtsstreits „von dessen Bestehen oder Nichtbestehen [...] abhängt“ (§ 256 II ZPO)

 RSB nur (+), wenn Möglichkeit (!) besteht, dass vorgreifliches RV noch über den

Streitgegenstand der Klage hinaus zwischen den Parteien oder Partei und Drittem von

Bedeutung sein kann [ungeschrieben] [ThP § 256 Rn. 28, 29]

 bei Klagen auf künftige Leistungen: VSS der § 257-259 ZPO

 trotz fehlender Fälligkeit des Anspruchs ausnahmsw. keine Abweisung als „derzeit unbegründet“

 (P) Anspruch wird während Rechtsstreits fällig

-> Klage zulässig, ohne dass es auf §§ 257-259 ZPO kommt (Grund: für Zulässigkeit der

Klage ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich) [ThP § 257 Rn. 1]

-> zuvor nach §§ 257 ff. ZPO gestellter Antrag muss nicht geändert werden

 Übergang von Klage auf gegenwärtige zu Klage auf künftige Klage ist ohne Weiteres

zulässige Antragsbeschränkung i.S. § 264 Nr. 2 ZPO [ThP § 257 Rn. 1]

 Klage auf künftige Räumung: - hins. Grundstück / Nichtwohnraum: § 257 ZPO + § 259 ZPO

  • hins. Wohnraum: nur § 259 ZPO

 „Besorgnis“ i.S. § 259 ZPO: ernstliches Bestreiten genügt (Böswilligkeit nicht nötig)

 Fristbestimmung im Urteil (Herausgabe + Fristbestimmung + nach Ablauf: SE):

o VSS in ThP § 255 Rn. 2, 5:

1) § 255 I ZPO: Fristsetzungsbefugnis mit neuen Rechten nach Fristablauf

 insb. §§ 280 I, III, 281 BGB (+), welche auf Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)

anwendbar sind (Arg: gesetzliches SV & gleichermaßen Bedürfnis an Übergang

zum SE nach Fristablauf), soweit Besitzer bösgläubig oder verklagt ist (Wertung

der §§ 987 ff. BGB) [Palandt § 985 Rn. 14]

2) VSS des § 259 ZPO (Besorgnis der rechtzeitigen Leistung) hins. künftigem SE-Anspruch

 vor AG gem. § 510b ZPO nicht nötig (vgl. „zugleich“), falls Klage auf „Vornahme

einer Handlung“, worunter aber Herausgabeklagen nicht fallen [ThP § 510b Rn. 3]

o kumulative (keine eventuale) Klagehäufung gem. § 260 ZPO bzgl. Herausgabe + SE

o Chorarchiv-Entscheidung [BGH 2017]:

K klagt gegen B auf Herausgabe, Fristbestimmung im Urteil (§ 255 ZPO) und Zahlung

nach Fristablauf. Klage wird stattgegeben. B lässt Frist verstreichen und zahlt.

K betreibt aus Herausgabeurteil ZV in herauszugebendes Chorarchiv.

Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des B (+):

I. materielle Einwendungen gegen titulierten Herausgabeanspruch?

 unbedingtes (!) SE-Verlangen ist wegen § 281 IV BGB ein Ausschlussgrund

(materielle Einwendung) gegen § 985 BGB

1. Anwendbarkeit der §§ 280 I, III, 281 BGB auf § 985 BGB (+), s.

2. Wirkung des § 281 IV BGB:

  • nach Fristablauf Wahlrecht des Gläubigers („elektive Konkurrenz“)
  • mit Erklärung des SE-Verlangens ist Anspruch auf Primärleistung

(hier Herausgabe) ausgeschlossen, § 281 IV BGB

3. BGH: im Falle der Verbindung in Klage i.S. § 255 ZPO muss Gläubiger

deutlich machen (z. durch Bedingung „für den Fall, dass die

Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt und der Kläger Schadensersatz

verlangt ...), ob in Klagebegehren bereits das bedingte SE-Verlangen liegt

oder ob er sich das Wahlrecht erhalten möchte  tut er dies nicht, so ist

von nur durch Fristablauf bedingtem SE-Anspruch auszugehen (Arg:

Schuldnerschutz)

II. Keine Präklusion gem. § 767 II ZPO (+), da Gründe (SE-VSS) wegen § 255 ZPO-

Frist erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden

 bei Abänderungsklagen nach § 323 I ZPO bzw. Abänderungsanträgen nach § 238 I FamFG:

besondere Zulässigkeits-VSS beachten [ThP ZPO § 323 Rn. 14-19 & FamFG § 238 Rn. 14-19]

 bei Widerklage (vgl. § 33 ZPO):

o VSS der Widerklage: siehe Übersicht Widerklage

(P) „schon und noch“ Rechtshängigkeit der Hauptklage bei Widerklageerhebung

 Wegfall der Hauptklage nach Widerklageerhebung berührt Widerklage nicht

(gilt selbst bei unzulässiger Hauptklage, da nur wirksame Hauptsacheklage nötig)

 (P) Wegfall der HS-Klage zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Widerklage:

Rückwirkung der Zustellung auf Anhängigkeit der WK analog § 167 ZPO (+),

da prozessuale Frist eigener Art & Nichtverantwortlichkeitsgrundsatz

BAG v. 24.9 – 6 AZR 497/14 [Examen]:

5.12: Zustellung der Klage

19.12: Widerklage geht bei Gericht ein (= Anhängigkeit der Widerklage)

23.01: Rücknahme der Klage

27.01: Zustellung der Widerklage (= Rechtshängigkeit der Widerklage)

 Anhängigkeit der Widerklage vor Klagerücknahme

 Rückwirkung der Zustellung auf Zeitpunkt der Anhängigkeit gem. § 167 ZPO?

direkt (-), da es bei WK nicht um Fristwahrung / Verjährungshemmung geht

analog? Contra: Widerkläger weniger schutzwürdig (normale Klage möglich)

Pro: § 167 ZPO liegt Nichtverantwortlichkeitsgrundsatz (kein

Nachteil durch Verzögerungen, auf die Partei keinen Einfluss

hatte) zu Grunde, weshalb § 167 ZPO weit auszulegen ist

BAG: § 167 ZPO analog (+) -> Wegfall Klage erst nach Erhebung der WK

[keine K. in § 33 ZPO / § 167 ZPO]

(P) keine bloße Verneinung (Negation) des Klageanspruchs (§ 261 III Nr. 1 ZPO)

 (-) bei Widerklage auf Leistung ggü. negativer Feststellungshauptklage

Arg: weitergehendes Begehren (auf Titel gerichtet) als Feststellungsklage

(P) Eventualwiderklage

 zulässige innerprozessuale Bedingung (+)

(P) Konnexität i.S. § 33 ZPO als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung:

 BGH (+), da zusammenhanglose WK Privilegien nicht verdient

 aber: - i.d. Streitentscheid entbehrlich, da Konnexität gegeben

  • sonst an Heilung gem. § 295 I ZPO denken!

(P) Feststellungsinteresse für negative Feststellungswiderklage gem. § 256 I ZPO

 grds. (-) wegen § 261 III Nr. 1 ZPO

 ausnahmsweise (+) bei FK hins. des eine offene Teilklage übersteigenden (!) Teils

Arg: Ungewissheit aufgrund Berühmens eines Anspruchs & bei offener Teilklage

ist Rechtskraft (§ 322 I ZPO) auf eingeklagten Teil beschränkt

(P) Entfallen des FI, wenn Kläger erklärt, er werde keine weiteren Ansprüche g. m.?

(-), da Beklagten in Folgeprozess insoweit Beweislast hins. Verzicht hätte

o bei Säumnis nach Widerklage: VU gem. §§ 330 ff. BGB mit umgekehrten Rollen, § 347 I ZPO

 im Urkundenprozess: VSS der §§ 592 ff. ZPO

1) Erklärung des Klägers, dass im Urkundenprozess geklagt werde, § 593 I ZPO

falls (-): Klage im ordentlichen Verfahren erhoben [ThP § 593 Rn. 1]

2) bestimmter Streitgegenstand: nur in § 592 S. 1, 2 ZPO genannte Ansprüche

falls (-): Abweisung der Klage „als im Urkundenprozess unstatthaft“, § 597 II ZPO

3) Beweisbarkeit der klagebegründenden (h.: beweisbedürftigen = streitigen [ThP § 592 Rn. 6])

Tatsachen durch Urkunden, § 592 S. 1 ZPO

falls (-): Abweisung der Klage „als im Urkundenprozess unstatthaft“, § 597 II ZPO

(aber: Kläger kann ohne Einwilligung des Beklagten vom Urkundenprozess zum normalen

Verfahren wechseln, wenn er dies rechtzeitig erkennt, vgl. § 596 ZPO)

 bei Mieterhöhungsklage des Vermieters gem. § 558b II BGB:

 sowohl Zustimmungsfrist des § 558b II 1 BGB als auch Klagefrist des § 558b II 2 BGB sind

[nach Rspr.-Änderung] materiell-rechtliche (Ausschluss-)Fristen [Palandt § 558b Rn. 2, 9]

Folge: - falls Klagefrist bei Klageerhebung abgelaufen: Klageabweisung als unbegründet

  • falls Zustimmungsfrist nicht bis Ende der mündlichen Verhandlung abgelaufen:

Klageabweisung „als derzeit unbegründet“

 Besonderheiten zur Zustimmungsfrist des § 558b II 1 BGB:

-> wird nur durch wirksames Mieterhöhungsverlangen ausgelöst [Palandt § 558b Rn. 2]

-> Klage vor Fristablauf möglich, wenn Mieter das Mieterhöhungsverlangen endgültig

abgelehnt hat [Palandt § 558b Rn. 9]

-> verfrüht eingereichte Klage wird begründet, wenn Zustimmungsfrist vor Ablauf der

mündlichen Verhandlung abläuft [Palandt § 558b Rn. 2]

Prozesshindernisse (Berücksichtigung nur auf Rüge  führen zur Unzulässigkeit der Klage)

 fehlende Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten

 bei RA nur auf Rüge hin zu untersuchen, vgl. § 88 I, II ZPO

 Einrede des Schiedsvertrages gem. § 1032 I ZPO, wenn

1) Rüge des Beklagten +

2) Schiedsvereinbarung nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar

 Kommentierungskette in ThP § 1032 Rn. 3 -> § 1029 Rn. 11 -> Rn. 4-

 Einrede mangelnder Kostenerstattung bei vorheriger Klagerücknahme (§ 269 VI ZPO)

 Einrede der Prozesskostensicherheit bei Ausländern gem. § 110 I ZPO, wenn

1) Verlangen des Beklagten +

2) Kläger hat gewöhnlichen Aufenthalt nicht in EU-Mitgliedstaat

 vertraglich vereinbarte Prozesshindernisse (z. Klagerücknahmeversprechen)

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(P) Kläger kann Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermitteln
oEinigkeit, dass Anschrift des Beklagten zwingend in Klage anzugeben ist
(obwohl nicht als „Muss“-Inhalt einer Klageschrift in § 253 II ZPO genannt)
Grund: Zivilprozess als Parteienprozess, in dem Beibringungsgrundsatz gilt
oLösung über öffentliche Zustellung gem. §§ 185 ff. ZPO
BGH: hohe Anforderungen an „Aufenthaltsort unbekannt“ i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO,
d.h. Kläger muss jedes erfolgsversprechende Mittel muss genutzt haben
Arg.: - ultima ratio, da tatsächliche Kenntnisnahme des Beklagten von
öffentlich zugestellter Klage faktisch ausgeschlossen
- nur so gerechte Abwägung zwischen Art. 19 IV GG des Klägers
und Art. 103 I 1 GG des Beklagten
[Anforderungen in ThP § 185 Rn. 7]
Ordnungsgemäße Klageerhebung
oSchmerzensgeldantrag
(P) Klageantrag auf „angemessenes Schmerzensgeld“ bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO?
grds. zulässig (+), da Höhe in billiges Ermessen des Gerichts gestellt, vgl. § 253 II BGB
VSS aber: Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts als Schätzungsgrundlage
[ThP § 253 Rn. 12]
aus Anwaltsperspektive empfiehlt sich zudem die Angabe einer Größenordnung in der
Klagebegründung (Anhaltspunkt für Gericht und Sicherung der Beschwer für Berufung)
(P) Zulässigkeit einer Teilschmerzensgeldklage
grds. unzulässig, da einheitlicher Anspruch, der nicht willkürlich aufteilbar ist
ausnahmsweise zulässig, wenn Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist
[Palandt § 253 Rn. 23]
o(P) Teilklage, mit der mehrere Ansprüche teilweise geltend gemacht werden:
Zulässigkeit (+) trotz fehlender Prozessökonomie
Arg: - Interesse des Klägers wegen Minderung des Kostenrisikos
- Beklagter kann mit negativer FK Entscheidung über Gesamtanspruch herbeiführen
unzulässig bei Missbrauch zur Erschleichung der Zuständigkeit des AG
Bestimmtheit (§ 253 II Nr. 2 ZPO) bei mehreren Ansprüchen / Schadensposten:
-> Angabe der Verteilung des eingeklagten Teilbetrages auf einzelne Ansprüche und
Tilgungsreihenfolge erforderlich [ThP § 253 Rn. 9]
-> ist trotz Unbestimmtheit Urteil ergangen: Gestaltungsklage analog § 767 ZPO
Verjährungshemmung (§ 204 I Nr. 1 BGB) nur i.H.d. eingeklagten Teilbetrages
Rechtskraft (§ 322 I ZPO) bei Teilklagen: hins. Restteil (-), was bei offener TK unstreitig
und bei verdeckter TK streitig ist [ThP § 322 Rn. 23, 26]
o(P) Saldoklage bei Mietzins (Vermieter berücksichtigt auf Mietkonto Zahlungen und
Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forderung zuzuordnen)
Unbestimmtheit (-), sondern Klagebegehren ist auch ohne Verrechnungserklärung anhand
gesetzlicher Anrechnungsreihenfolge des § 366 II BGB auszulegen [ThP § 253 Rn. 11]
Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen