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Arbeitshilfe §-19d-Aufenth G

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Information Technology

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Academic year: 2023/2024

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Arbeitshilfe:

Aufenthaltsrechtliche Optionen bei und nach Besitz einer Ausbildungsduldung

Sebastian Röder

I. Einführung

Ein solides Grundwissen über die seit dem 1.1 in § 60c AufenthG geregelte

Ausbildungsduldung gehört inzwischen zum Repertoire der meisten Menschen, die

Geflüchtete haupt- oder ehrenamtlich Geflüchtete unterstützen. Dazu zählt auch das

Wissen, dass bei erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung und Nachweis eines

qualifikationsentsprechenden Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besteht, wenn die weiteren in § 19d

Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und § 5 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bislang wenig beleuchtet sind dagegen die bei Besitz einer Ausbildungsduldung bestehenden

alternativen Handlungsmöglichkeiten. Gleiches gilt für die Frage, wie es nach Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG weitergeht bzw. weitergehen kann. Dabei

macht sich jetzt schon bemerkbar, dass die dieses Stadium betreffenden Fragen zunehmen.

Einigen davon widmet sich diese Arbeitshilfe, in der neben möglichen Lösungsansätzen auch

grundlegende Prinzipien des Aufenthaltsrechts dargestellt werden, die über den spezifischen

Kontext der Ausbildungsduldung hinaus verwertbar sind. Sie dürften auch dann Gültigkeit

behalten, wenn die „Ampel“ das in ihrem Koalitionsvertrag ausgegebene Ziel, aus der

Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu machen, umgesetzt haben wird.

II. Von der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kommt es in vielen

Fällen zu dem, was vulgo als „Spurwechsel“ bezeichnet wird, also der Erteilung eines

Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit an eine Person, die zuvor erfolglos

versucht hat, über einen Asylantrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2

AufenthG zu erhalten. Einen solchen Spurwechsel vom Inland aus verbietet der nachfolgend

wiedergegebene § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eigentlich:

„Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen

Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach

Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.“

Die Formulierung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf Abschnitt 5 des 2. Kapitels

des AufenthG. In diesem sind grundsätzlich abschließend diejenigen Zwecke festgelegt, zu

denen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt

(sogenanntes nationales Visum) erteilt werden darf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

zu anderen als den nachfolgend in der Tabelle aufgeführten Zwecken scheidet grundsätzlich

aus. 1

Abschnitt 3

§§ 16 – 17

AufenthG

Abschnitt 4

§§ 18 – 21

AufenthG

Abschnitt 5

§§ 22 – 26

AufenthG

Abschnitt 6

§§ 27 – 36a

AufenthG

Abschnitt 7

§§ 37 – 38a

AufenthG

Aufenthalt

zum Zweck der

Ausbildung

Aufenthalt zum

Zweck der

Erwerbstätig-

keit

Aufenthalt aus

völkerrecht-

lichen,

humanitären

oder

politischen

Gründen

Aufenthalt aus

familiären

Gründen

Besondere

Aufenthaltsrechte

Zum Verständnis: Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes enthält die

humanitären Aufenthaltstitel, also unter anderem jene, die im Anschluss an einen (teilweise)

erfolgreichen Asylantrag (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) oder die Feststellung eines

Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG erteilt werden (§ 25 Abs. 3 Satz 1

AufenthG). Die in § 19d AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis findet sich dagegen in dem

mit § 18 AufenthG beginnenden Abschnitt 4, dürfte einem abgelehnten Asylbewerber nach

der Grundregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG also eigentlich nicht erteilt werden.

Allerdings erlaubt § 19d Abs. 3 AufenthG die Erteilung „abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1

AufenthG“ und ermöglicht damit ausnahmsweise den Wechsel von der „humanitären Spur“

in die „Spur der Erwerbsmigration“.

III. Sonderproblem: Ausbildungsabschluss im Gestattungsstatus

Die in vielen Fällen lange Asylverfahrensdauer hat dazu geführt, dass Ausbildungen bereits

während des Asylverfahrens, also noch vor Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, erfolgreich

abgeschlossen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG

setzt – wenigstens bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis – aber eigentlich den Besitz

gerade einer Ausbildungsduldung voraus, die – jedenfalls für die erfolgreich absolvierte

Ausbildung – nicht mehr erteilt werden kann, weil sie (nur) den rechtssicheren Abschluss der

Ausbildung ermöglichen sollte. Bei einer allein am Wortlaut des § 19d Abs. 1a AufenthG

orientierten Gesetzesanwendung hätte dieser Personenkreis keinen Anspruch auf die

Aufenthaltserlaubnis des § 19d Abs. 1a AufenthG gehabt, ohne dass ein sachlicher Grund für

diese Benachteiligung erkennbar gewesen wäre. Das damals noch für das Aufenthaltsrecht

zuständige baden-württembergische Innenministerium hatte diesem Umstand bereits

vergleichsweise frühzeitig durch ein Rundschreiben vom 8.10 an alle

Ausländerbehörden in Baden-Württemberg Rechnung getragen. Die entscheidende Passage

lautet wie folgt:

1 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, der in begründeten Fällen die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck

ermöglicht. Eine weitere Ausnahme enthält § 38a AufenthG, der nicht verlangt, dass im Rahmen des

Aufenthalts einer der in den Abschnitten 3 – 7 genannten Zwecke verfolgt wird.

Spezielle Anforderungen an die Duldung stellen §§ 25a, 25b AufenthG nicht. Dem Wortlaut

nach reicht jede Duldung unabhängig vom Erteilungsgrund, also auch eine

Ausbildungsduldung oder eine Duldung, die zur Suche eines qualifikationsentsprechenden

Arbeitsplatzes erteilt wird (§ 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG). Auch die im Falle des

Ausbildungsabbruchs zur Suche eines anderen Ausbildungsplatzes erteilte Duldung (§ 60c

Abs. 6 S. 1 AufenthG) müsste dazu führen, dass die betroffene Person „geduldet“ im Sinne

der §§ 25a und 25b AufenthG ist. Dass diese Duldungen inzwischen in einen eigenen

Paragraphen ausgelagert wurden, ändert nichts daran, dass es sich um eine „normale“

Duldung handelt. § 60c AufenthG macht dies kenntlich, wenn er die Erteilung einer Duldung

„im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3“ AufenthG vorschreibt.

Wer also eine Ausbildungsduldung – oder auch eine Beschäftigungsduldung – besitzt, fällt

deshalb dem Wortlaut nach wie jeder andere Ausländer, der Inhaber einer Duldung ist oder

einen Anspruch darauf hat, in den Anwendungsbereich von §§ 25a, 25b AufenthG.

1. § 19d Abs. 1a AufenthG als abschließende Regelung?

Trotz des eindeutigen Wortlauts zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG an einen (ehemaligen)

Ausbildungsduldungsinhaber mitunter abgelehnt wird. Meist hört man dann folgendes

Argument: Bei § 19d Abs. 1a AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregel,

auf Juristendeutsch: eine sogenannte lex specialis. Übersetzt: Wer eine Ausbildungsduldung

besitzt, dem dürfe eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich nach § 19d Abs. 1a AufenthG

erteilt werden. Überzeugend ist diese Argumentation nicht. Anhaltspunkte, dass der

Gesetzgeber mit Einführung von Ausbildungsduldung und § 19d Abs. 1a AufenthG bisher

bestehende „Bleiberechtsoptionen“ „sperren“ wollte, existieren nicht. Eine solche

Sperrwirkung wäre auch in der Sache nicht nachvollziehbar, denn § 19d Abs. 1a AufenthG

und §§ 25a, 25b AufenthG eröffnen die Möglichkeit der Aufenthaltslegalisierung, also den

Wechsel von einer Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis, aus jeweils ganz unterschiedlichen

Gründen. Der eine (§ 19d Abs. 1a AufenthG) soll die Ausübung einer Fachkrafttätigkeit im

Bundesgebiet auf legaler Grundlage inklusive der Aussicht auf ein Daueraufenthaltsrecht

ermöglichen. Einerseits weil die Ausbildungsparteien viel Zeit und Geld investiert haben,

andererseits weil dadurch ein Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland und

Stärkung der sozialen Sicherungssysteme geleistet wird. Letzteres ergibt sich aus den in § 18

Abs. 1 AufenthG enthaltenen Zielvorgaben, die „vor der Klammer“ stehen und deshalb auch

für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG gelten.

Dieses öffentliche Interesse spielt im Rahmen von §§ 25a, 25b AufenthG dagegen keine

nennenswerte Rolle, die – aus humanitären Gründen – nachhaltige Integrationsleistungen

von Personen honorieren, die sich seit geraumer Zeit in Deutschland aufhalten.

Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen der Vorschriften unterschiedlich: So kann

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auch erhalten, wer seinen Lebensunterhalt

„nur“ überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert, während im Rahmen von § 19d Abs. 1a

AufenthG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG uneingeschränkt gilt, welche im

Regelfall die vollständige Lebensunterhaltssicherung verlangt. Bei einer strafrechtlichen

Verurteilung oberhalb der in § 19d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genannten Bagatellgrenzen, etwa

zu 60 Tagessätzen wegen „Schwarzfahrens“ (§ 263a StGB), ist die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG zwingend ausgeschlossen. Dagegen bleibt

die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG möglich. Zwar kann die

strafrechtliche Verurteilung ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2

AufenthG begründen und damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b

AufenthG blockieren. Davon kann die zuständige Ausländerbehörde gem. § 5 Abs. 3 S. 2

AufenthG aber im Wege freien Ermessens absehen, weil es sich bei § 25b AufenthG um

einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 handelt. Eine vergleichbare Absehensmöglichkeit gibt

es bei der in Abschnitt 4 verorteten Aufenthaltserlaubnis des § 19d AufenthG nicht, deren

Erteilung unweigerlich an der Verurteilung scheitern müsste. Andererseits setzt eine

nachhaltige Integration regelmäßig – also keineswegs immer – eine bestimmte

Voraufenthaltszeit, Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in der BRD,

ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den Nachweis des

tatsächlichen Schulbesuchs etwaiger Kinder voraus. Dagegen ist es § 19d Abs. 1a AufenthG

vollkommen egal, wie lange die Person in Deutschland ist, was sie über Deutschland weiß

und ob ihre Kinder die Schule besuchen. Bei weitem nicht jeder, der eine

Ausbildungsduldung besaß oder besitzt, ist also automatisch nachhaltig integriert im Sinne

der Bleiberechtsregelungen. Dann aber besteht keine Umgehungsgefahr, die durch die

Annahme eines Vorrangs von § 19d Abs. 1a AufenthG gebannt werden müsste.

Für das Verhältnis von § 25a und § 19d Abs. 1a AufenthG gilt nichts anderes. Während

letzterer zwingend den erfolgreichen Abschluss einer qualifizierten, also nach Maßgabe der

einschlägigen Ausbildungsverordnung mindestens zweijährigen Ausbildung voraussetzt,

reicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG jeder anerkannte Berufsabschluss,

also etwa auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum

Pflegehelfer. § 25a AufenthG ist dagegen insofern strenger als § 19d Abs. 1a AufenthG, als

nur im Rahmen von § 25a AufenthG eine positive Integrationsprognose gestellt werden muss

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass sich der junge Mensch nicht zur

freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, Umstände, die im Rahmen von § 19d

Abs. 1a AufenthG keine Rolle spielen. Soweit sich die Rechtsprechung mit dieser Frage

bislang beschäftigt hat, geht sie deshalb zu Recht davon aus, dass auch eine

Ausbildungsduldung den Anwendungsbereich von § 25a und § 25b AufenthG eröffnet (vgl.

VG Bayreuth, Urteil vom 16.12, Aktenzeichen: B 6 K 20).

2. Anwendungsfälle

Besonders wichtig ist das Wissen um die zusätzliche Option, in denen die Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG eindeutig ausscheidet, etwa weil die

betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der Bagatellgrenzen verurteilt

wurde oder ihr Asylantrag auf Grundlage von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 6 AsylG als

„offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 19d Abs. 1a AufenthG scheitert hier an der verschärften Titelerteilungssperre des §

10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil § 19d Abs. 3 AufenthG nur Ausnahmen von der „einfachen“

Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt. Im Unterschied dazu

ermöglicht § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG ebenso wie § 25a Abs. 4 AufenthG die Titelerteilung

abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

dokumentiert.

[...] Kommt die Erteilung mehr als eines Titels in Betracht, ist der Betroffene entsprechend

über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten. Im Hinblick auf die zu erhebenden

Gebühren (vgl. dazu im Folgenden) sollte im Zweifel angeraten werden, den Antrag gem. §

81 Abs. 1 auf den Titel zu beschränken, der mit der jeweils günstigsten Rechtsfolge

verbunden ist. Erhält der Antragsteller mehrere Anträge ausdrücklich aufrecht, sind sämtliche

Titel, deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. Grundsätzlich können die

befristeten und unbefristeten Titel jeweils untereinander kombiniert werden [...].“

Besitzerinnen und Besitzer einer Duldung, die sowohl die Voraussetzungen von § 25a bzw. §

25b AufenthG als auch von § 19d AufenthG erfüllen, sollten unmissverständlich die

gleichzeitige Erteilung beider Aufenthaltstitel beantragen. Bei zeitversetzter Erteilung

besteht nämlich das Risiko, dass die Ausländerbehörde die Erteilung des zweiten

Aufenthaltstitels mit dem Argument ablehnt, dass die betroffene Person nach Erteilung des

ersten Titels nicht mehr geduldet sei.

Vertiefungshinweis: Bei Vorschriften, die wie §§ 25a, 25b und 19d AufenthG eine Duldung

voraussetzen, müsste es grundsätzlich ausreichen, dass die Duldung bei Beantragung der

Aufenthaltserlaubnis (noch) besteht, da Einigkeit herrscht, dass dem Duldungserfordernis nur

bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Bedeutung zukommt, der Wegfall der

Duldung also weder der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht noch deren

vorzeitigen Entzug ermöglicht (ausführlich dazu unter V.). Besteht bei Beantragung der

Aufenthaltserlaubnis also noch eine wirksame Duldung, muss die Aufenthaltserlaubnis auch

bei zwischenzeitlichem Fortfall der Duldung erteilt werden, wenn alle anderen

Erteilungsvoraussetzungen sowohl bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis als auch im

Moment der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Diese Überlegungen

werden durch eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg gestützt, der im

Kontext des § 25a AufenthG eine sogenannte Besitzstandswahrung durch Antragstellung

annimmt (Urteil vom 23.9, Aktenzeichen: 11 S 1966/19). In der Praxis kann diese Frage

des maßgeblichen Zeitpunkts unter anderem bei der Vorlage eines Passes zur Erfüllung der

Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Rolle spielen, sofern mit der

Passvorlage gleichzeitig der Fortfall des Duldungsgrundes einhergeht, der die

Ausländerbehörde zum Widerruf der Duldung – also einer entscheidenden

Erteilungsvoraussetzung – berechtigen kann.

V. Optionen im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a

AufenthG

1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist qua Definition immer befristet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Bei

der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG ist die Fristlänge mit zwei Jahren

gesetzlich vorgegeben (§ 19d Abs. 1a AufenthG: „ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer

von zwei Jahren zu erteilen“). Das dürfte auch bei auf weniger als zwei Jahre befristeten

Arbeitsverhältnissen gelten, denn anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a

AufenthG existiert im Anwendungsbereich von § 19d Abs. 1a AufenthG keine § 18 Abs. 4 Satz

1 AufenthG vergleichbare Regelung, welche die Erteilungs- an die Geltungsdauer des

Arbeitsvertrags koppelt.

Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der zwei

Jahre auf Antrag (!) verlängerbar ist. Da eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht mehr

verlängert werden kann, muss der Verlängerungsantrag unbedingt zu einem Zeitpunkt

gestellt werden, zu dem die Aufenthaltserlaubnis noch gilt. Nur dann wird die sogenannte

Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, die dafür sorgt, dass der „alte“

Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über den

Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt. Die Vereinbarung eines persönlichen

Vorsprachetermins zur Verlängerung stellt noch keinen Verlängerungsantrag dar. Sofern der

Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde erst nach Ablauf der eigentlichen

Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis stattfinden soll, sollte der Verlängerungsantrag

vorher auf dem Postweg oder – sofern die Ausländerbehörde einen entsprechenden Zugang

eröffnet hat – per E-Mail oder Fax gestellt werden. Der Antrag ist nicht formulargebunden.

Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 Abs. 1 AufenthG: Danach

finden auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die erstmalige

Erteilung.

Nähme man diese Aussage beim Wort, müsste die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

scheitern, weil der für die Ersterteilung maßgebliche § 19d Abs. 1a AufenthG den Besitz

einer Duldung nach § 60c AufenthG, also einer Ausbildungsduldung verlangt hat, die bei der

Verlängerungsentscheidung aber nicht mehr besteht, da sie spätestens mit erstmaliger

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG erloschen ist. Eine streng

am Wortlaut von § 8 Abs. 1 AufenthG ausgerichtete Lesart hätte also zur Folge, dass die

betroffene Person – mangels Verlängerungsanspruchs – (wieder) ausreisepflichtig würde

und Deutschland verlassen müsste, nachdem sie eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen

hat und anschließend zwei Jahre als Fachkraft auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig war.

Dass dieses Ergebnis nicht gewollt ist, liegt eigentlich auf der Hand, da in diesem Fall die mit

der Aufenthaltslegalisierung verfolgten Ziele der Sicherung der Fachkräftebasis und Stärkung

der sozialen Sicherungssysteme verfehlt würden. Man ist sich deshalb einig, dass die

(Ausbildungs-)Duldung nur bei erstmaliger Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen

muss, bei der Verlängerung dagegen keine Rolle mehr spielt.

Hinweis: Auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 25b oder § 23a

AufenthG kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die betroffene Person

anders als bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr „geduldet“ oder

vollziehbar ausreisepflichtig sei. §§ 25a und 25b AufenthG sollen eine nachhaltige Integration

im Bundesgebiet „belohnen“. Es wäre geradezu zynisch, diese Belohnung nach Ablauf der

Aufenthaltserlaubnis wieder zu entziehen. Nichts anderes gilt für die Aufenthaltserlaubnis

nach § 23a AufenthG, die wegen eines festgestellten Härtefalls erteilt wird, dessen

Fortbestand die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt.

Bestätigt wird dieses Ergebnis übrigens auch durch § 19d Abs. 2 AufenthG. Danach

berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen

Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. Diese Regelung liefe

3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung geleistet hat

4. – 5. [...]

Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1

Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische

Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) – (3) [...]

Bei erfolgreichem Abschluss einer inländischen Berufsausbildung – den (ehemalige)

Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG stets

nachweisen können – ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis also bereits möglich,

wenn die Person 24 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet

hat und seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach – und das ist der

springende Punkt – § 18a AufenthG ist. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d

Abs. 1a AufenthG genügt dagegen nicht, die nur über § 9 AufenthG in eine

Niederlassungserlaubnis münden könnte, deren Erteilung allerdings einen fünfjährigen

Vorbesitz (irgendeiner) Aufenthaltserlaubnis sowie den Nachweis voraussetzt, dass 60

Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden.

An der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG besteht also ein veritables

Interesse, die dem Wortlaut nach auch unproblematisch erscheint. Der Erteilung steht

insbesondere nicht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, der die Erteilung jeden

Aufenthaltstitels davon abhängig macht, dass die betroffene Person mit dem

„erforderlichen“ Visum eingereist ist. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung, müsste die

betroffene Person mit dem für den jetzigen Aufenthaltszweck notwendigen Visum, also

einem Visum nach § 18a AufenthG eingereist sein. Die Einreise mit irgendeinem Visum

genügt also nicht. Diese Voraussetzung könnten die betroffenen Personen zwar regelmäßig

nicht nachweisen. Sie müssen es aber auch gar nicht, wenn und weil sie eine

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besitzen, die ihnen das Recht auf einen

Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus – also ohne Nachholung des

Visumsverfahrens – einräumt, wie sich aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ergibt.

Aus zwei Gründen, die sich etwa in einer aktuellen Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom

19.7, Aktenzeichen: 8 K 2528/20) wiederfinden, wird die Möglichkeit eines Wechsels in

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG aber zum Teil bestritten: Zum einen, weil es

sich bei § 19d Abs. 1a AufenthG um eine abschließende Spezialregelung handele (lex-

specialis-Argument), zum anderen weil das Spurwechselverbot des § 10 Abs. 3 Satz 1

AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG entgegenstehe, weil

die Vorschrift keine § 19d Abs. 3 AufenthG vergleichbare Ausnahme enthalte. Bei näherer

Betrachtung überzeugen diese Argumente aber nicht.

Das lex-specialis-Argument basiert auf der Annahme, dass Inhaber einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG automatisch immer auch die

Voraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllten. Dann aber könne man – so die

Argumentation weiter – im Anschluss an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d

Abs. 1a AufenthG sogleich eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG

beantragen und sich so den privilegierten Zugang zur Niederlassungserlaubnis nach § 18c

AufenthG verschaffen, den der Gesetzgeber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d

Abs. 1a AufenthG aber erkennbar nicht gewähren wollte. Das klingt zunächst überzeugend.

Indes wackelt bereits die Ausgangsprämisse, weil es nicht stimmt, dass bei Besitz einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG stets auch die Voraussetzungen des § 18a

AufenthG erfüllt seien. Deren erstmalige Erteilung setzt nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bei

über 45-Jährigen nämlich den Nachweis eines bestimmten Mindesteinkommens voraus, den

ein über 45-Jähriger für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs.

1a AufenthG nicht erbringen muss. Hinzu kommt folgende Überlegung: Verliert der Besitzer

oder die Besitzerin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG unverschuldet

den Job, ist jedenfalls die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Gefahr; ggf. kann sie

sogar vorzeitig entzogen werden (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Allerdings ermöglicht § 20

Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer bis zu sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis an

eine Fachkraft mit Berufsausbildung zum Zwecke der Suche eines neuen Arbeitsplatzes.

Diese „zweite Chance“ steht auch Inhabern und Inhaberinnen einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 19d Abs. 1a AufenthG offen, da § 20 Abs. 1 AufenthG neben dem Fachkraftstatus und

einem bestimmten Deutschniveau lediglich verlangt, dass die betroffene Person unmittelbar

zuvor einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, also einen Aufenthaltstitel

nach Abschnitt 4, besessen hat.

§ 20 AufenthG

(1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs

Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation

befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende

deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet

aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der

Erwerbstätigkeit [...] waren. [...].

(2) – (4) [...]

Verläuft die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erfolgreich, kann der Fachkraft erneut

eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei geht § 20 Abs. 1 AufenthG ganz

offensichtlich davon aus, dass sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein nach § 18a

AufenthG vollzieht, dessen Wortlaut § 20 Abs. 1 AufenthG mit der Formulierung

„Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung [die] Qualifikation befähigt“ aufgegriffen wird. Wäre es

richtig, dass § 18a AufenthG für (ehemalige) Inhaber oder Inhaberinnen einer

Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kategorisch gesperrt wäre, dürften diese

sich auf Grundlage von § 20 Abs. 1 AufenthG zwar eine neue (qualifizierte) Beschäftigung

suchen, könnten hierfür jedoch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG und auch

keine nach § 19d Abs. 1a AufenthG erhalten, dessen erneute Erteilung jedenfalls am Besitz

einer (Ausbildungs-)Duldung scheitert. Auch ein nahtloser Wechsel des Arbeitgebers dürfte

nur auf Grundlage von § 18a AufenthG möglich sein, denn in der Logik des AufenthG handelt

Herausgeber: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg Hauptstätter Str. 57,

70178 Stuttgart. Telefon: 0711 / 55 32 83-4 E-Mail: info@fluechtlingsrat-

bw, Website: fluechtlingsrat-bw

Diese Arbeitshilfe entstand im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge

2021“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz

und für Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.

Hinweis: Diese Arbeitshilfe wurde im Dezember 2021 entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden

Rechtslage erarbeitet. In der Zwischenzeit können sich Änderungen ergeben haben. Die Arbeitshilfe

spiegelt die Rechtsauffassung des Herausgebers wider. Zu bestimmten Punkten existieren andere

Rechtsauffassungen. Diese Arbeitshilfe ist dafür gedacht, einen allgemeinen Überblick über das Thema zu

geben und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich deshalb im Einzelfall immer

auch an Beratungsstellen oder nehmen Sie anwaltlichen Rat in Anspruch.

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Aufenthaltsrechtliche Optionen bei und nach Besitz einer Ausbildungsduldung
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Ein solides Grundwissen über die seit dem 1.1.2020 in § 60c AufenthG geregelte
Ausbildungsduldung gehört inzwischen zum Repertoire der meisten Menschen, die
Geflüchtete haupt- oder ehrenamtlich Geflüchtete unterstützen. Dazu zählt auch das
Wissen, dass bei erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung und Nachweis eines
qualifikationsentsprechenden Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besteht, wenn die weiteren in § 19d
Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Nr. 1 4 und § 5 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bislang wenig beleuchtet sind dagegen die bei Besitz einer Ausbildungsduldung bestehenden
alternativen Handlungsmöglichkeiten. Gleiches gilt für die Frage, wie es nach Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG weitergeht bzw. weitergehen kann. Dabei
macht sich jetzt schon bemerkbar, dass die dieses Stadium betreffenden Fragen zunehmen.
Einigen davon widmet sich diese Arbeitshilfe, in der neben möglichen Lösungsansätzen auch
grundlegende Prinzipien des Aufenthaltsrechts dargestellt werden, die über den spezifischen
Kontext der Ausbildungsduldung hinaus verwertbar sind. Sie dürften auch dann Gültigkeit
behalten, wenn die „Ampel das in ihrem Koalitionsvertrag ausgegebene Ziel, aus der
Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu machen, umgesetzt haben wird.
II. Von der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kommt es in vielen
Fällen zu dem, was vulgo als „Spurwechsel“ bezeichnet wird, also der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit an eine Person, die zuvor erfolglos
versucht hat, über einen Asylantrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
AufenthG zu erhalten. Einen solchen Spurwechsel vom Inland aus verbietet der nachfolgend
wiedergegebene § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eigentlich:
„Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen
Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach
Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.“
Die Formulierung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf Abschnitt 5 des 2. Kapitels
des AufenthG. In diesem sind grundsätzlich abschließend diejenigen Zwecke festgelegt, zu
denen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt
(sogenanntes nationales Visum) erteilt werden darf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis