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Arbeitshilfe §-19d-Aufenth G
Test und TEst
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Sixth Form (A Levels)
• A1 - AS LevelAcademic year: 2023/2024
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Arbeitshilfe:
Aufenthaltsrechtliche Optionen bei und nach Besitz einer Ausbildungsduldung
Sebastian Röder
I. Einführung
Ein solides Grundwissen über die seit dem 1.1 in § 60c AufenthG geregelte
Ausbildungsduldung gehört inzwischen zum Repertoire der meisten Menschen, die
Geflüchtete haupt- oder ehrenamtlich Geflüchtete unterstützen. Dazu zählt auch das
Wissen, dass bei erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung und Nachweis eines
qualifikationsentsprechenden Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besteht, wenn die weiteren in § 19d
Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und § 5 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bislang wenig beleuchtet sind dagegen die bei Besitz einer Ausbildungsduldung bestehenden
alternativen Handlungsmöglichkeiten. Gleiches gilt für die Frage, wie es nach Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG weitergeht bzw. weitergehen kann. Dabei
macht sich jetzt schon bemerkbar, dass die dieses Stadium betreffenden Fragen zunehmen.
Einigen davon widmet sich diese Arbeitshilfe, in der neben möglichen Lösungsansätzen auch
grundlegende Prinzipien des Aufenthaltsrechts dargestellt werden, die über den spezifischen
Kontext der Ausbildungsduldung hinaus verwertbar sind. Sie dürften auch dann Gültigkeit
behalten, wenn die „Ampel“ das in ihrem Koalitionsvertrag ausgegebene Ziel, aus der
Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu machen, umgesetzt haben wird.
II. Von der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kommt es in vielen
Fällen zu dem, was vulgo als „Spurwechsel“ bezeichnet wird, also der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit an eine Person, die zuvor erfolglos
versucht hat, über einen Asylantrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
AufenthG zu erhalten. Einen solchen Spurwechsel vom Inland aus verbietet der nachfolgend
wiedergegebene § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eigentlich:
„Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen
Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach
Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.“
Die Formulierung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf Abschnitt 5 des 2. Kapitels
des AufenthG. In diesem sind grundsätzlich abschließend diejenigen Zwecke festgelegt, zu
denen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt
(sogenanntes nationales Visum) erteilt werden darf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zu anderen als den nachfolgend in der Tabelle aufgeführten Zwecken scheidet grundsätzlich
aus. 1
Abschnitt 3
§§ 16 – 17
AufenthG
Abschnitt 4
§§ 18 – 21
AufenthG
Abschnitt 5
§§ 22 – 26
AufenthG
Abschnitt 6
§§ 27 – 36a
AufenthG
Abschnitt 7
§§ 37 – 38a
AufenthG
Aufenthalt
zum Zweck der
Ausbildung
Aufenthalt zum
Zweck der
Erwerbstätig-
keit
Aufenthalt aus
völkerrecht-
lichen,
humanitären
oder
politischen
Gründen
Aufenthalt aus
familiären
Gründen
Besondere
Aufenthaltsrechte
Zum Verständnis: Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes enthält die
humanitären Aufenthaltstitel, also unter anderem jene, die im Anschluss an einen (teilweise)
erfolgreichen Asylantrag (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) oder die Feststellung eines
Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG erteilt werden (§ 25 Abs. 3 Satz 1
AufenthG). Die in § 19d AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis findet sich dagegen in dem
mit § 18 AufenthG beginnenden Abschnitt 4, dürfte einem abgelehnten Asylbewerber nach
der Grundregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG also eigentlich nicht erteilt werden.
Allerdings erlaubt § 19d Abs. 3 AufenthG die Erteilung „abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1
AufenthG“ und ermöglicht damit ausnahmsweise den Wechsel von der „humanitären Spur“
in die „Spur der Erwerbsmigration“.
III. Sonderproblem: Ausbildungsabschluss im Gestattungsstatus
Die in vielen Fällen lange Asylverfahrensdauer hat dazu geführt, dass Ausbildungen bereits
während des Asylverfahrens, also noch vor Erlöschen der Aufenthaltsgestattung, erfolgreich
abgeschlossen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG
setzt – wenigstens bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis – aber eigentlich den Besitz
gerade einer Ausbildungsduldung voraus, die – jedenfalls für die erfolgreich absolvierte
Ausbildung – nicht mehr erteilt werden kann, weil sie (nur) den rechtssicheren Abschluss der
Ausbildung ermöglichen sollte. Bei einer allein am Wortlaut des § 19d Abs. 1a AufenthG
orientierten Gesetzesanwendung hätte dieser Personenkreis keinen Anspruch auf die
Aufenthaltserlaubnis des § 19d Abs. 1a AufenthG gehabt, ohne dass ein sachlicher Grund für
diese Benachteiligung erkennbar gewesen wäre. Das damals noch für das Aufenthaltsrecht
zuständige baden-württembergische Innenministerium hatte diesem Umstand bereits
vergleichsweise frühzeitig durch ein Rundschreiben vom 8.10 an alle
Ausländerbehörden in Baden-Württemberg Rechnung getragen. Die entscheidende Passage
lautet wie folgt:
1 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, der in begründeten Fällen die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck
ermöglicht. Eine weitere Ausnahme enthält § 38a AufenthG, der nicht verlangt, dass im Rahmen des
Aufenthalts einer der in den Abschnitten 3 – 7 genannten Zwecke verfolgt wird.
Spezielle Anforderungen an die Duldung stellen §§ 25a, 25b AufenthG nicht. Dem Wortlaut
nach reicht jede Duldung unabhängig vom Erteilungsgrund, also auch eine
Ausbildungsduldung oder eine Duldung, die zur Suche eines qualifikationsentsprechenden
Arbeitsplatzes erteilt wird (§ 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG). Auch die im Falle des
Ausbildungsabbruchs zur Suche eines anderen Ausbildungsplatzes erteilte Duldung (§ 60c
Abs. 6 S. 1 AufenthG) müsste dazu führen, dass die betroffene Person „geduldet“ im Sinne
der §§ 25a und 25b AufenthG ist. Dass diese Duldungen inzwischen in einen eigenen
Paragraphen ausgelagert wurden, ändert nichts daran, dass es sich um eine „normale“
Duldung handelt. § 60c AufenthG macht dies kenntlich, wenn er die Erteilung einer Duldung
„im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3“ AufenthG vorschreibt.
Wer also eine Ausbildungsduldung – oder auch eine Beschäftigungsduldung – besitzt, fällt
deshalb dem Wortlaut nach wie jeder andere Ausländer, der Inhaber einer Duldung ist oder
einen Anspruch darauf hat, in den Anwendungsbereich von §§ 25a, 25b AufenthG.
1. § 19d Abs. 1a AufenthG als abschließende Regelung?
Trotz des eindeutigen Wortlauts zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG an einen (ehemaligen)
Ausbildungsduldungsinhaber mitunter abgelehnt wird. Meist hört man dann folgendes
Argument: Bei § 19d Abs. 1a AufenthG handele es sich um eine abschließende Sonderregel,
auf Juristendeutsch: eine sogenannte lex specialis. Übersetzt: Wer eine Ausbildungsduldung
besitzt, dem dürfe eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich nach § 19d Abs. 1a AufenthG
erteilt werden. Überzeugend ist diese Argumentation nicht. Anhaltspunkte, dass der
Gesetzgeber mit Einführung von Ausbildungsduldung und § 19d Abs. 1a AufenthG bisher
bestehende „Bleiberechtsoptionen“ „sperren“ wollte, existieren nicht. Eine solche
Sperrwirkung wäre auch in der Sache nicht nachvollziehbar, denn § 19d Abs. 1a AufenthG
und §§ 25a, 25b AufenthG eröffnen die Möglichkeit der Aufenthaltslegalisierung, also den
Wechsel von einer Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis, aus jeweils ganz unterschiedlichen
Gründen. Der eine (§ 19d Abs. 1a AufenthG) soll die Ausübung einer Fachkrafttätigkeit im
Bundesgebiet auf legaler Grundlage inklusive der Aussicht auf ein Daueraufenthaltsrecht
ermöglichen. Einerseits weil die Ausbildungsparteien viel Zeit und Geld investiert haben,
andererseits weil dadurch ein Beitrag zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland und
Stärkung der sozialen Sicherungssysteme geleistet wird. Letzteres ergibt sich aus den in § 18
Abs. 1 AufenthG enthaltenen Zielvorgaben, die „vor der Klammer“ stehen und deshalb auch
für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG gelten.
Dieses öffentliche Interesse spielt im Rahmen von §§ 25a, 25b AufenthG dagegen keine
nennenswerte Rolle, die – aus humanitären Gründen – nachhaltige Integrationsleistungen
von Personen honorieren, die sich seit geraumer Zeit in Deutschland aufhalten.
Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen der Vorschriften unterschiedlich: So kann
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG auch erhalten, wer seinen Lebensunterhalt
„nur“ überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert, während im Rahmen von § 19d Abs. 1a
AufenthG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG uneingeschränkt gilt, welche im
Regelfall die vollständige Lebensunterhaltssicherung verlangt. Bei einer strafrechtlichen
Verurteilung oberhalb der in § 19d Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genannten Bagatellgrenzen, etwa
zu 60 Tagessätzen wegen „Schwarzfahrens“ (§ 263a StGB), ist die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG zwingend ausgeschlossen. Dagegen bleibt
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG möglich. Zwar kann die
strafrechtliche Verurteilung ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG begründen und damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG blockieren. Davon kann die zuständige Ausländerbehörde gem. § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG aber im Wege freien Ermessens absehen, weil es sich bei § 25b AufenthG um
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 handelt. Eine vergleichbare Absehensmöglichkeit gibt
es bei der in Abschnitt 4 verorteten Aufenthaltserlaubnis des § 19d AufenthG nicht, deren
Erteilung unweigerlich an der Verurteilung scheitern müsste. Andererseits setzt eine
nachhaltige Integration regelmäßig – also keineswegs immer – eine bestimmte
Voraufenthaltszeit, Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in der BRD,
ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den Nachweis des
tatsächlichen Schulbesuchs etwaiger Kinder voraus. Dagegen ist es § 19d Abs. 1a AufenthG
vollkommen egal, wie lange die Person in Deutschland ist, was sie über Deutschland weiß
und ob ihre Kinder die Schule besuchen. Bei weitem nicht jeder, der eine
Ausbildungsduldung besaß oder besitzt, ist also automatisch nachhaltig integriert im Sinne
der Bleiberechtsregelungen. Dann aber besteht keine Umgehungsgefahr, die durch die
Annahme eines Vorrangs von § 19d Abs. 1a AufenthG gebannt werden müsste.
Für das Verhältnis von § 25a und § 19d Abs. 1a AufenthG gilt nichts anderes. Während
letzterer zwingend den erfolgreichen Abschluss einer qualifizierten, also nach Maßgabe der
einschlägigen Ausbildungsverordnung mindestens zweijährigen Ausbildung voraussetzt,
reicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG jeder anerkannte Berufsabschluss,
also etwa auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum
Pflegehelfer. § 25a AufenthG ist dagegen insofern strenger als § 19d Abs. 1a AufenthG, als
nur im Rahmen von § 25a AufenthG eine positive Integrationsprognose gestellt werden muss
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass sich der junge Mensch nicht zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, Umstände, die im Rahmen von § 19d
Abs. 1a AufenthG keine Rolle spielen. Soweit sich die Rechtsprechung mit dieser Frage
bislang beschäftigt hat, geht sie deshalb zu Recht davon aus, dass auch eine
Ausbildungsduldung den Anwendungsbereich von § 25a und § 25b AufenthG eröffnet (vgl.
VG Bayreuth, Urteil vom 16.12, Aktenzeichen: B 6 K 20).
2. Anwendungsfälle
Besonders wichtig ist das Wissen um die zusätzliche Option, in denen die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG eindeutig ausscheidet, etwa weil die
betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der Bagatellgrenzen verurteilt
wurde oder ihr Asylantrag auf Grundlage von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 6 AsylG als
„offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 19d Abs. 1a AufenthG scheitert hier an der verschärften Titelerteilungssperre des §
10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil § 19d Abs. 3 AufenthG nur Ausnahmen von der „einfachen“
Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt. Im Unterschied dazu
ermöglicht § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG ebenso wie § 25a Abs. 4 AufenthG die Titelerteilung
abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
dokumentiert.
[...] Kommt die Erteilung mehr als eines Titels in Betracht, ist der Betroffene entsprechend
über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten. Im Hinblick auf die zu erhebenden
Gebühren (vgl. dazu im Folgenden) sollte im Zweifel angeraten werden, den Antrag gem. §
81 Abs. 1 auf den Titel zu beschränken, der mit der jeweils günstigsten Rechtsfolge
verbunden ist. Erhält der Antragsteller mehrere Anträge ausdrücklich aufrecht, sind sämtliche
Titel, deren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu erteilen. Grundsätzlich können die
befristeten und unbefristeten Titel jeweils untereinander kombiniert werden [...].“
Besitzerinnen und Besitzer einer Duldung, die sowohl die Voraussetzungen von § 25a bzw. §
25b AufenthG als auch von § 19d AufenthG erfüllen, sollten unmissverständlich die
gleichzeitige Erteilung beider Aufenthaltstitel beantragen. Bei zeitversetzter Erteilung
besteht nämlich das Risiko, dass die Ausländerbehörde die Erteilung des zweiten
Aufenthaltstitels mit dem Argument ablehnt, dass die betroffene Person nach Erteilung des
ersten Titels nicht mehr geduldet sei.
Vertiefungshinweis: Bei Vorschriften, die wie §§ 25a, 25b und 19d AufenthG eine Duldung
voraussetzen, müsste es grundsätzlich ausreichen, dass die Duldung bei Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis (noch) besteht, da Einigkeit herrscht, dass dem Duldungserfordernis nur
bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Bedeutung zukommt, der Wegfall der
Duldung also weder der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht noch deren
vorzeitigen Entzug ermöglicht (ausführlich dazu unter V.). Besteht bei Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis also noch eine wirksame Duldung, muss die Aufenthaltserlaubnis auch
bei zwischenzeitlichem Fortfall der Duldung erteilt werden, wenn alle anderen
Erteilungsvoraussetzungen sowohl bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis als auch im
Moment der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Diese Überlegungen
werden durch eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg gestützt, der im
Kontext des § 25a AufenthG eine sogenannte Besitzstandswahrung durch Antragstellung
annimmt (Urteil vom 23.9, Aktenzeichen: 11 S 1966/19). In der Praxis kann diese Frage
des maßgeblichen Zeitpunkts unter anderem bei der Vorlage eines Passes zur Erfüllung der
Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eine Rolle spielen, sofern mit der
Passvorlage gleichzeitig der Fortfall des Duldungsgrundes einhergeht, der die
Ausländerbehörde zum Widerruf der Duldung – also einer entscheidenden
Erteilungsvoraussetzung – berechtigen kann.
V. Optionen im Anschluss an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a
AufenthG
1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis ist qua Definition immer befristet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Bei
der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG ist die Fristlänge mit zwei Jahren
gesetzlich vorgegeben (§ 19d Abs. 1a AufenthG: „ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer
von zwei Jahren zu erteilen“). Das dürfte auch bei auf weniger als zwei Jahre befristeten
Arbeitsverhältnissen gelten, denn anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a
AufenthG existiert im Anwendungsbereich von § 19d Abs. 1a AufenthG keine § 18 Abs. 4 Satz
1 AufenthG vergleichbare Regelung, welche die Erteilungs- an die Geltungsdauer des
Arbeitsvertrags koppelt.
Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der zwei
Jahre auf Antrag (!) verlängerbar ist. Da eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht mehr
verlängert werden kann, muss der Verlängerungsantrag unbedingt zu einem Zeitpunkt
gestellt werden, zu dem die Aufenthaltserlaubnis noch gilt. Nur dann wird die sogenannte
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst, die dafür sorgt, dass der „alte“
Aufenthaltstitel bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über den
Verlängerungsantrag als fortbestehend gilt. Die Vereinbarung eines persönlichen
Vorsprachetermins zur Verlängerung stellt noch keinen Verlängerungsantrag dar. Sofern der
Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde erst nach Ablauf der eigentlichen
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis stattfinden soll, sollte der Verlängerungsantrag
vorher auf dem Postweg oder – sofern die Ausländerbehörde einen entsprechenden Zugang
eröffnet hat – per E-Mail oder Fax gestellt werden. Der Antrag ist nicht formulargebunden.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 Abs. 1 AufenthG: Danach
finden auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die erstmalige
Erteilung.
Nähme man diese Aussage beim Wort, müsste die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
scheitern, weil der für die Ersterteilung maßgebliche § 19d Abs. 1a AufenthG den Besitz
einer Duldung nach § 60c AufenthG, also einer Ausbildungsduldung verlangt hat, die bei der
Verlängerungsentscheidung aber nicht mehr besteht, da sie spätestens mit erstmaliger
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG erloschen ist. Eine streng
am Wortlaut von § 8 Abs. 1 AufenthG ausgerichtete Lesart hätte also zur Folge, dass die
betroffene Person – mangels Verlängerungsanspruchs – (wieder) ausreisepflichtig würde
und Deutschland verlassen müsste, nachdem sie eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen
hat und anschließend zwei Jahre als Fachkraft auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig war.
Dass dieses Ergebnis nicht gewollt ist, liegt eigentlich auf der Hand, da in diesem Fall die mit
der Aufenthaltslegalisierung verfolgten Ziele der Sicherung der Fachkräftebasis und Stärkung
der sozialen Sicherungssysteme verfehlt würden. Man ist sich deshalb einig, dass die
(Ausbildungs-)Duldung nur bei erstmaliger Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen
muss, bei der Verlängerung dagegen keine Rolle mehr spielt.
Hinweis: Auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a, § 25b oder § 23a
AufenthG kann nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die betroffene Person
anders als bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr „geduldet“ oder
vollziehbar ausreisepflichtig sei. §§ 25a und 25b AufenthG sollen eine nachhaltige Integration
im Bundesgebiet „belohnen“. Es wäre geradezu zynisch, diese Belohnung nach Ablauf der
Aufenthaltserlaubnis wieder zu entziehen. Nichts anderes gilt für die Aufenthaltserlaubnis
nach § 23a AufenthG, die wegen eines festgestellten Härtefalls erteilt wird, dessen
Fortbestand die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigt.
Bestätigt wird dieses Ergebnis übrigens auch durch § 19d Abs. 2 AufenthG. Danach
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen
Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. Diese Regelung liefe
3. sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat
4. – 5. [...]
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1
Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische
Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) – (3) [...]
Bei erfolgreichem Abschluss einer inländischen Berufsausbildung – den (ehemalige)
Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG stets
nachweisen können – ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis also bereits möglich,
wenn die Person 24 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat und seit zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach – und das ist der
springende Punkt – § 18a AufenthG ist. Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d
Abs. 1a AufenthG genügt dagegen nicht, die nur über § 9 AufenthG in eine
Niederlassungserlaubnis münden könnte, deren Erteilung allerdings einen fünfjährigen
Vorbesitz (irgendeiner) Aufenthaltserlaubnis sowie den Nachweis voraussetzt, dass 60
Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden.
An der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG besteht also ein veritables
Interesse, die dem Wortlaut nach auch unproblematisch erscheint. Der Erteilung steht
insbesondere nicht § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, der die Erteilung jeden
Aufenthaltstitels davon abhängig macht, dass die betroffene Person mit dem
„erforderlichen“ Visum eingereist ist. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung, müsste die
betroffene Person mit dem für den jetzigen Aufenthaltszweck notwendigen Visum, also
einem Visum nach § 18a AufenthG eingereist sein. Die Einreise mit irgendeinem Visum
genügt also nicht. Diese Voraussetzung könnten die betroffenen Personen zwar regelmäßig
nicht nachweisen. Sie müssen es aber auch gar nicht, wenn und weil sie eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besitzen, die ihnen das Recht auf einen
Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus – also ohne Nachholung des
Visumsverfahrens – einräumt, wie sich aus § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ergibt.
Aus zwei Gründen, die sich etwa in einer aktuellen Entscheidung des VG Aachen (Urteil vom
19.7, Aktenzeichen: 8 K 2528/20) wiederfinden, wird die Möglichkeit eines Wechsels in
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG aber zum Teil bestritten: Zum einen, weil es
sich bei § 19d Abs. 1a AufenthG um eine abschließende Spezialregelung handele (lex-
specialis-Argument), zum anderen weil das Spurwechselverbot des § 10 Abs. 3 Satz 1
AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG entgegenstehe, weil
die Vorschrift keine § 19d Abs. 3 AufenthG vergleichbare Ausnahme enthalte. Bei näherer
Betrachtung überzeugen diese Argumente aber nicht.
Das lex-specialis-Argument basiert auf der Annahme, dass Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG automatisch immer auch die
Voraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllten. Dann aber könne man – so die
Argumentation weiter – im Anschluss an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d
Abs. 1a AufenthG sogleich eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
beantragen und sich so den privilegierten Zugang zur Niederlassungserlaubnis nach § 18c
AufenthG verschaffen, den der Gesetzgeber Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d
Abs. 1a AufenthG aber erkennbar nicht gewähren wollte. Das klingt zunächst überzeugend.
Indes wackelt bereits die Ausgangsprämisse, weil es nicht stimmt, dass bei Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG stets auch die Voraussetzungen des § 18a
AufenthG erfüllt seien. Deren erstmalige Erteilung setzt nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bei
über 45-Jährigen nämlich den Nachweis eines bestimmten Mindesteinkommens voraus, den
ein über 45-Jähriger für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs.
1a AufenthG nicht erbringen muss. Hinzu kommt folgende Überlegung: Verliert der Besitzer
oder die Besitzerin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG unverschuldet
den Job, ist jedenfalls die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Gefahr; ggf. kann sie
sogar vorzeitig entzogen werden (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Allerdings ermöglicht § 20
Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer bis zu sechs Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis an
eine Fachkraft mit Berufsausbildung zum Zwecke der Suche eines neuen Arbeitsplatzes.
Diese „zweite Chance“ steht auch Inhabern und Inhaberinnen einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 19d Abs. 1a AufenthG offen, da § 20 Abs. 1 AufenthG neben dem Fachkraftstatus und
einem bestimmten Deutschniveau lediglich verlangt, dass die betroffene Person unmittelbar
zuvor einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, also einen Aufenthaltstitel
nach Abschnitt 4, besessen hat.
§ 20 AufenthG
(1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs
Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation
befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende
deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet
aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der
Erwerbstätigkeit [...] waren. [...].
(2) – (4) [...]
Verläuft die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erfolgreich, kann der Fachkraft erneut
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei geht § 20 Abs. 1 AufenthG ganz
offensichtlich davon aus, dass sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein nach § 18a
AufenthG vollzieht, dessen Wortlaut § 20 Abs. 1 AufenthG mit der Formulierung
„Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung [die] Qualifikation befähigt“ aufgegriffen wird. Wäre es
richtig, dass § 18a AufenthG für (ehemalige) Inhaber oder Inhaberinnen einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kategorisch gesperrt wäre, dürften diese
sich auf Grundlage von § 20 Abs. 1 AufenthG zwar eine neue (qualifizierte) Beschäftigung
suchen, könnten hierfür jedoch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG und auch
keine nach § 19d Abs. 1a AufenthG erhalten, dessen erneute Erteilung jedenfalls am Besitz
einer (Ausbildungs-)Duldung scheitert. Auch ein nahtloser Wechsel des Arbeitgebers dürfte
nur auf Grundlage von § 18a AufenthG möglich sein, denn in der Logik des AufenthG handelt
Herausgeber: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg Hauptstätter Str. 57,
70178 Stuttgart. Telefon: 0711 / 55 32 83-4 E-Mail: info@fluechtlingsrat-
bw, Website: fluechtlingsrat-bw
Diese Arbeitshilfe entstand im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge
2021“, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium der Justiz
und für Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.
Hinweis: Diese Arbeitshilfe wurde im Dezember 2021 entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage erarbeitet. In der Zwischenzeit können sich Änderungen ergeben haben. Die Arbeitshilfe
spiegelt die Rechtsauffassung des Herausgebers wider. Zu bestimmten Punkten existieren andere
Rechtsauffassungen. Diese Arbeitshilfe ist dafür gedacht, einen allgemeinen Überblick über das Thema zu
geben und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich deshalb im Einzelfall immer
auch an Beratungsstellen oder nehmen Sie anwaltlichen Rat in Anspruch.
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Arbeitshilfe §-19d-Aufenth G
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Ein solides Grundwissen über die seit dem 1.1.2020 in § 60c AufenthG geregelte
Ausbildungsduldung gehört inzwischen zum Repertoire der meisten Menschen, die
Geflüchtete haupt- oder ehrenamtlich Geflüchtete unterstützen. Dazu zählt auch das
Wissen, dass bei erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung und Nachweis eines
qualifikationsentsprechenden Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG besteht, wenn die weiteren in § 19d
Abs. 1a, § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 4 und § 5 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Bislang wenig beleuchtet sind dagegen die bei Besitz einer Ausbildungsduldung bestehenden
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Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG weitergeht bzw. weitergehen kann. Dabei
macht sich jetzt schon bemerkbar, dass die dieses Stadium betreffenden Fragen zunehmen.
Einigen davon widmet sich diese Arbeitshilfe, in der neben möglichen Lösungsansätzen auch
grundlegende Prinzipien des Aufenthaltsrechts dargestellt werden, die über den spezifischen
Kontext der Ausbildungsduldung hinaus verwertbar sind. Sie dürften auch dann Gültigkeit
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Ausbildungsduldung eine Aufenthaltserlaubnis zu machen, umgesetzt haben wird.
II. Von der Ausbildungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG kommt es in vielen
Fällen zu dem, was vulgo als „Spurwechsel“ bezeichnet wird, also der Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit an eine Person, die zuvor erfolglos
versucht hat, über einen Asylantrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
AufenthG zu erhalten. Einen solchen Spurwechsel vom Inland aus verbietet der nachfolgend
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„Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen
Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach
Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.“
Die Formulierung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf Abschnitt 5 des 2. Kapitels
des AufenthG. In diesem sind grundsätzlich abschließend diejenigen Zwecke festgelegt, zu
denen eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt
(sogenanntes nationales Visum) erteilt werden darf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
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